Zeitlicher Ablauf einer Adoption

Grundsätzlich kann vor der Geburt nichts endgültig entschieden werden, weil die leiblichen Eltern ihr Kind eventuell doch noch behalten wollen, wenn es geboren ist. Manche zunächst zur Freigabe entschlossene Mütter überlegen es sich dann doch noch einmal.

In Wien können die Eltern entweder bei der zuständigen Sozialarbeiterin der MAG ELF (Referat für Adoptiv- und Pflegekinder) oder bei unserem Verein „Eltern für Kinder Österreich“ Beratung, Information und Begleitung im gesamten Verlauf der Entscheidungsfindung und Durchführung der Adoption erhalten.
Die Adoptivwerber*innen bereiten sich im Rahmen der Ausbildung auf die Adoption vor und beantragen eine Eignungsbeurteilung.

Nachdem es wesentlich mehr Adoptivwerber*innen gibt als Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, ensteht meist eine beträchtliche Wartezeit. Wenn Adoptivwerber*innen ausgewählt werden, Eltern eines bestimmten Kindes zu werden, bekommen sie einen Anruf vom Referat für Adoptiv- und Pflegeeltern.

Die ausgewählten Adoptiveltern haben bei einem Neugeborenen dann meist einen Tag und eine Nacht Zeit, ihre Entscheidung zu treffen und können das Kind, so es sein Gesundheitszustand zulässt, bereits wenige Tage nach der Geburt aus dem Spital übernehmen.

Erst viele Monate später wird die Adoption durch einen richterlichen Beschluss gültig. Diese Zeit ist wichtig, um zu sehen, wie es den Adoptiveltern mit dem Kind und dem Kind bei seinen neuen Eltern geht.
Während dieser Zeit kann es vorkommen, dass die leibliche Mutter die Adoptionsfreigabe zurücknimmt und sich doch zu einem Leben mit ihrem Kind entschließt. Möglicherweise kehrt das Kind dann zu ihr zurück, meistens jedoch bleibt es als Pflegekind in der annehmenden Familie.

Eine Adoption muss gerichtlich bewilligt werden. Nach dem Gesetz muss auch der Vater des Kindes, sofern er bekannt ist bzw. die Vaterschaft anerkannt hat, der Adoption zustimmen. Die Eltern der leiblichen Mutter können nicht über den Willen der Mutter hinweg die Adoption veranlassen, auch wenn sie noch minderjährig ist.

Vorraussetzungen für Adoptivwerber*innen

Eine Eignungsbeurteilung durch die zuständige Behörde ist Voraussetzung. Es werden ausführliche Gespräche geführt, Hausbesuche gemacht, die Wünsche des Paares und seine Belastbarkeit erfasst und eine ärztliche Untersuchung veranlasst. Erst nach positiver Beurteilung aller Fakten spricht die Behörde die Eignung aus.

Von den gesetzlichen Rahmenbedingungen her ist eine Bewerbung für Paare ( Lebensgemeinschaft, verpartnert, verheiratet) und Einzelpersonen möglich. Die Chancen ausgesucht zu werden, sind allerdings für Einzelpersonen äußerst gering.

Das Mindestalter für Adoptiveltern beträgt 25 Jahre. Wenn zu dem Adoptivkind bereits eine Beziehung besteht, kann diese Altersgrenze unterschritten werden. Tatsächlich sind Adoptivwerber*innen aber meist wesentlich älter. Das Gesetz sieht kein Höchstalter vor, die Behörde achtet jedoch genau auf die Belastbarkeit, die Lebensenergie und die persönlichen Begabungen, die einer Eltern-Kind-Beziehung förderlich sind. In der Praxis sind Adoptiveltern bei Aufnahme eines Kindes meist unter 45 Jahren.

Wartezeit

Die Wartezeit ergibt sich durch die große Zahl an Adoptivwerber*innenpaaren und die weit geringere Zahl an zur Adoption freigegebenen Kindern. Es gibt für Adoptivwerber*innen kein Recht auf ein Kind, es gibt aber das Recht des Kindes auf Eltern.

Die Aufgabe der Vermittlungsstellen besteht darin, für jedes Kind die besten Eltern zu suchen. Das sind die Adoptivwerber*innen, die den Bedürfnissen des speziellen Kindes am besten gerecht werden können und wollen.

Die Wartezeit ist daher sehr unterschiedlich und beträgt im Durchschnitt mehrere Jahre. Diese Zeit kann zur Vorbereitung auf die Adoption genützt werden.