Bei einer Verwandtenadoption wird die Adoption eines Kindes angestrebt, das mit den Adoptiveltern verwandt ist (z.B. Nichte oder Neffe,…). Meist geschieht dies dann, wenn die leiblichen Eltern des Kindes dieses nicht selbst versorgen können und daher Verwandte das Kind in ihre Familie aufnehmen und die rechtliche Stelle der Eltern einnehmen.

Verwandtenadoption kann, je nachdem wo das Kind lebt, eine Inlands-Adoption oder auch eine internationale Adoption sein:

Lebt das Kind, das adoptiert werden soll, in Österreich, so kann ein Notar einen Adoptionsvertrag erstellen, der dann beim Bezirksgericht eingereicht wird. Wenn die Adoption im Interesse des Kindes ist und auch die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen bewilligt das Gericht die Adoption.

Lebt das Kind in einem anderen Land, so muss das Adoptionsverfahren nach den dortigen Regelungen abgewickelt werden. Die Behörden im Ausland werden aber von den verwandten Adoptivwerber*innen auch Dokumente aus Österreich verlangen: vor allem einen Nachweis, dass sie von der Behörde geprüft wurden und geeignet sind, ein Kind in ihre Familie aufzunehmen.

Dafür ist der Kinder- und Jugendhilfeträger (in Österreich) zuständig. Die Adoption selbst muss jedoch im Heimatland des Kindes abgewickelt und von einem Gericht beschlossen werden. Ist das Land, in dem das Kind lebt, ein Vertragsstaat des Haager „Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“, so gelten alle dort enthaltenen Regelungen auch für eine Verwandtenadoption. Auch im Ausland prüft die Behörde, ob die Adoption im Interesse des Kindes ist.