Statuten des Vereins
„Eltern für Kinder Österreich“

Stand: Februar 2006

§ 1      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Eltern für Kinder Österreich“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet und ins Ausland.

§ 2     Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Der Verein versteht sich als überparteiliche und überkonfessionelle Interessenvertretung verlassener oder familienbedürftiger Kinder, sowie von Kindern, die tagsüber familienähnliche Betreuung brauchen. Um des Wohls dieser Kinder willen widmet sich der Verein der Suche, Qualifizierung und allseitigen Unterstützung von Pflege-, Adoptiv- und Tagesmüttern/-vätern, einschließlich der Schaffung von Dienstverhältnissen zur professionellen Erfüllung ihrer sozialpädagogischen Aufgaben.
  3. Der Verein bezweckt außerdem die Förderung oder Errichtung von Hilfsprojekten für Waisen, Heimkinder, junge Mütter oder sozial benachteiligte Familien im In- & Ausland, d.i.3.1 Öffentlichkeitsarbeit zur Information der österreichischen Bevölkerung
    3.2. Ideelle Unterstützung durch qualifizierte fachliche Vorbereitung, Fortbildung, Beratung und Begleitung der Mitarbeiter von Hilfsprojekten im In- & Ausland
    3.3. Materielle Unterstützung durch Spendenaufrufe in der österreichischen Bevölkerung
    3.4. Patenschaften für betroffene Kinder und junge Menschen
  4. Der Verein kann aus rechtlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen seine betriebliche Tätigkeit an andere gemeinnützige Körperschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) übertragen. Aufgrund gesellschaftlicher oder vertraglicher Verpflichtungen muss allerdings klar erkennbar sein, dass das Wirken dieser Körperschaften wie das eigene Wirken des Vereines anzusehen ist.
  5. Der Verein kann gemeinnützige Privatstiftungen, deren Zweck in der Absicherung der finanziellen Erfordernisse des Vereines liegt, errichten.
  6. Der Verein kann schließlich sein Vermögen an eine gemeinnützige Privatstiftung übertragen, wobei sicherzustellen ist, dass die Privatstiftung uneingeschränkt in die Rechtsstellung des Vereines eintritt.

Der Verein bezweckt:

  • die individuell-bestmögliche, frühestmögliche Unterbringung jener Kinder, die nicht bei den leiblichen Eltern oder Verwandten aufwachsen und erzogen werden können, in geeigneten Pflege- oder Adoptivfamilien unter Wahrung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;
  • Werbung, Motivation und Finden möglichst vieler geeigneter Pflege-/Adoptiv- und Tagesmütter/-väter;
  • umfassende Öffentlichkeitsarbeit, um möglichst breite Kreise zu informieren;
  • Einer breiten Öffentlichkeit soll ein besseres Verständnis der Arbeit von Pflege-, Adoptiv- und Tageseltern und der gesellschaftspolitischen Bedeutung ihrer Leistung vermittelt werden.
  • Sozial engagierte Menschen, insbesondere Fachleute sollen motiviert werden, diese Bestrebungen durch persönlichen oder finanziellen Einsatz zu unterstützen.
  • Leibliche Eltern oder Angehörige von Kindern sollen über Möglichkeiten der familiennahen Fremdunterbringung umfassend informiert werden.
  • Der Verein bezweckt ferner die Unterstützung von Pflege-, Adoptiv- und Tageseltern je nach Erfordernis durch Schulung, Beratung, Konfliktschlichtung, sowie durch freiwillige, widerrufliche finanzielle Beihilfen und durch andere Formen von Hilfeleistungen. Zu diesem Zweck sollen regelmäßige Angebote der Elternbildung durchgeführt und Familienberatungsstellen, auch mit mediativen Angeboten, errichtet werden;
  • die Förderung und Koordinierung der Kontakte zwischen allen beteiligten Institutionen und Personenkreisen;
  • die Vermittlung von Tages-, Pflege- und Adoptivkindern im Sinne der Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes.

 § 3       Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Ideelle Tätigkeiten:
    a) Aus- und Weiterbildungsangebote, Fach- und Informationsveranstaltungen, Vorträge, Diskussionsabende, Publikationen jeder Art, Einsatz aller in Betracht kommender Medien;
    b) Verfolgung der Erkenntnisse und Ergebnisse auf allen für die Ziele des Vereins einschlägigen Wissensgebieten, Förderung entsprechender wissenschaftlicher Arbeiten;
    c)  Einrichtung einer Fachbibliothek und Anschaffung sonstiger geeigneter technischer und wissenschaftlicher Behelfe mit dem Ziel des Aufbaus eines einschlägigen Informationszentrums;
    d) Herausgabe eines Mitteilungsblattes als Medium für Information, Dokumentation und Meinungsaustausch.
    e) Die Errichtung und der Betrieb von Sozialen Diensten nach den Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, wobei sich diese vor allem mit folgenden Tätigkeiten zu befassen haben:
  • telefonische Erstberatung
  • Krisenberatung und helfende Gespräche (Einzel- und Gruppenberatung)
  • Vorbeugende und therapeutische Hilfen
  • Unterbringung von Kindern

f) Führung von Familienberatungsstellen, entsprechend dem Familienberatungsförderungsgesetz, mit besonderer Ausrichtung auf die Probleme von Pflege-, Adoptiv- und Tagespflegefamilien, Eltern in Konfliktsituationen und Eltern, deren Kinder auf Pflegeplätzen untergebracht sind (auch mediative Angebote).
g) Durchführung von Angeboten der Elternbildung gemäß den Richtlinien des Familienministeriums zur Förderung der Elternbildung.
h) Kooperation und Vernetzung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen mit dem Ziel einer qualitativen und quantitativen Verbesserung der Angebote und Hilfen für Kinder und Erwachsene;
i)  Fachberatung von Berufsgruppen, die mit der Problematik der Fremdunterbringung konfrontiert sind (z.B. SozialarbeiterInnen, KindergärtnerInnen, Tageseltern, Pflegeeltern,…)
j)  Hilfen für Kinder, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können (Pflege- und Adoptivkinder und deren Eltern)
k) Initiativen zum Ausbau und zur Stärkung der Kinderrechte in Form von Einzelinitiativen, Projekten und Arbeitsgemeinschaften auf Landes- oder Bundesebene; Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und der einschlägigen Resolutionen des Europarates;

2. Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, finanzielle Patenschaften, Subventionen von Bund, Ländern und Gemeinden;

§ 4       Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende.
  2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit, außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende werden wegen ihrer besonderen Verdienste im Sinne des Vereinszwecks ernannt.

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  3. Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten.
    Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenvorsitzes kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern bzw. den Ehrenvorsitzenden zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8       Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der Zeit zwischen 1. September des laufenden und 30. Juni des folgenden Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden oder zu Punkten, die auf Grund ihrer Dringlichkeit vom Obmann gemeinsam mit zwei Vorstandsmitgliedern während der Generalversammlung beantragt werden. Über die Dringlichkeit wird vom Obmann gemeinsam mit den zwei Antrag stellenden Vorstandsmitgliedern befunden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9       Aufgabenkreis der Generalversammlung

 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen oder während der Generalversammlung im Sinne des § 8 Abs.5 beantragte Punkte.

§ 10      Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie den Beiräten und sonstigen gewählten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können von den Vorstandsmitgliedern bei Eilbedürftigkeit auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind an diesen Beschlüssen zu beteiligen; das Ergebnis ist sofort allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11      Aufgabenkreis des Vorstandes

 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Zuerkennung von freiwilligen, widerruflichen Unterstützungsbeiträgen an Hilfsprojekte und Patenschaften.
  5. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied subjektiv betreffen, steht diesem kein Stimmrecht zu.
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 12      Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Bekanntmachungen des Vereines und den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 13      Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs.3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 14      Rechnungslegung

  1. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen.
  2. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
  3. Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 15      Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil nach Aufforderung innerhalb von sieben Kalendertagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16      Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff. BAO.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.